Vergebührung Mietvertrag Österreich
Vergebührung Mietvertrag Österreich
Vergebührung Mietvertrag Wohnung in Österreich
Seit dem 11.11.2017 sind durch eine Änderung des Gebührengesetzes Verträge über die Miete von Wohnräumen gebührenfrei. Die Vergebührung für Mietverträge von Wohnungen in Österreich ist damit abgeschafft.
Siehe Gebührengesetz: §33 Tarife der Gebühren für Rechtsgeschäfte / Bestandsverträge.
Mit der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2018 im Bundesgesetzblatt am 14.08.2018 wurden auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen, die beim Abschluss von Mietverträgen zu Wohnzwecken zur Absicherung des Vermieters abgegeben werden, abgeschafft.
Mietvertrag Vergebührung für Geschäftslokale
Weiter aufrecht bleibt die Vergebührung für Mietverträge von Geschäftslokalen bzw. gewerblich genutzten Objekten wie Garagenplätze.
Wie berechnet sich die Vergebührung Mietvertrag in Österreich?
Die Vergebührung eines Mietvertrages in Österreich beträgt 1 % des Wertes, der sich nach der Höhe des vereinbarten Entgeltes und der Dauer des Vertrages bemisst.
Es wird zwischen unbefristeten und befristeten Mietverträgen von Geschäftslokalen unterschieden.
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Vergebührung unbefristeter Mietverträge von Geschäftslokalen
Die Vergebührung berechnet sich nach dem dreifachen Jahreswert zuzüglich allfälliger Einmalleistungen (z. B. Investitionsablösen).
Beispiel: Bürovermietung (Geschäftsraummietvertrag), unbefristet:
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Nettomiete: 1.000 €
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Betriebskosten: 200 €
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Umsatzsteuer: 240 €
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Monatlicher Mietzins: 1.440 €
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Jahreswert: 17.280 €
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Vergebührung: 17.280 € × 3 Jahre × 1 % = 518,40 €
Die Vergebührung des unbefristeten Mietvertrages Geschäftslokals beträgt somit 518,40 €.
Vergebührung befristeter Mietverträge von Geschäftslokalen
Die Berechnung erfolgt nach der gesamten vereinbarten Zeit, wobei eine gesetzliche Höchstgrenze von 18-fachem Jahreswert gilt.
Beispiel: Bürovermietung, 10 Jahre befristet:
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Nettomiete: 1.000 €
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Betriebskosten: 200 €
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Umsatzsteuer: 240 €
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Monatlicher Mietzins: 1.440 €
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Jahreswert: 17.280 €
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Vergebührung: 17.280 € × 10 Jahre × 1 % = 1.728 €
Die Vergebührung beträgt 1.728 €.
Vergebührung Mietvertrag Parkplatz / Garage
Auch Mietverträge über Parkplätze und Garagen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen der Vergebührung.
Nur wenn die Gebührenbemessung den maßgeblichen Wert von 150 € nicht übersteigt, ist der Mietvertrag gebührenfrei.
Beispiel: Überschreitet der Jahreswert der wiederkehrenden Leistung 150 € (d. h. Mietzins des Stellplatzes mehr als 12,50 € pro Monat), ist der Mietvertrag zu vergebühren.
Weiterführende Links
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Gebührengesetz: §33 (4) Tarife der Gebühren für Rechtsgeschäfte / Bestandsverträge
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Mit der Wohnung mitvermieteter Stellplatz – keine Vergebührung

