Grundbuchauszug Österreich – Fragen und Antworten

Beim Kauf und Verkauf von Immobilien ist es notwendig, dass man einen Grundbuchsauszug von einer Immobilie lesen und verstehen kann. Der Folgende Artikel handelt über den österreichischen Grundbuchauszug und gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Was ist ein Grundbuchauszug?

Der Grundbuchauszug in Österreich ist ein amtliches Dokument, das Informationen über eine bestimmte Liegenschaft enthält. In ihm sind die Eigentumsverhältnisse, dinglichen Rechte und Belastungen der Immobilie sichtbar.

Grundbuchauszug wo erhältlich? Wie komme ich zu einen Grundbuchsauszug?

Das Grundbuch in Österreich wird von den jeweiligen Bezirksgerichten geführt. In dem sich die Liegenschaft befindet. Man kann beim Bezirksgericht einen Grundbuchsauszug anfordern.

Was kosten ein Grundbuchsauszug beim Bezirksgericht?

Die Anforderung ist kostenpflichtig und beträgt in der Regel 15 Euro. (Stand 2025)

Was kostet ein Grundbuchauszug online?

Seit 1992 sind alle Eintragungen österreichweit digital vorhanden und auch über das Internet abrufbar. Einen Grundbuchauszug kann jeder in Österreich anfordern und erhalten. Dies ist kostenpflichtig (Grundkosten 3,76 Euro (Stand 2025), zusätzlich fallen noch Kosten der jeweiligen Anbieter an).

Grundbuchauszug Wien

In Wien können Sie einen Grundbuchsauszug bei jedem Bezirksgericht anfordern, unabhängig davon, ob das jeweilige Bezirksgericht für die Liegenschaft zuständig ist oder nicht. Die Bezirksgerichte in Wien sind miteinander vernetzt, sodass Sie bei jedem Bezirksgericht eine Abfrage für jede beliebige Liegenschaft in Österreich durchführen können. Oder Sie können auf einen der zahlreichen online Anbieter für eine Grundbuchdatenabfrage zurückgreifen.

Kaufvertrag Grundbuch

Wussten Sie das ab ca. 2005 in Österreich abgeschlossene Kaufverträge ein abrufen können? Also wenn Sie wissen wollen, wieviel Ihr Nachbar für ein Grundstück oder die Eigentumswohnung bezahlt hat, können Sie in der Urkundensammlung online Einsicht nehmen.

 

Kontaktieren Sie uns wenn Sie kostenpflichtig einen Kaufvertrag oder Grundbuchsauszug einer Immobilie ab ca. Verbücherungsjahr 2005 zugesendet bekommen möchten (25 €/Stück). Schicken Sie uns bitte eine schriftliche Anfrage, wenn Sie sich bezüglich eines Immobilienkaufs oder -verkaufs beraten lassen möchten.

Wie sieht eine Grundbuchsauszug aus?  Grundbuch Aufbau

Grundbuchsauszüge sind in vier Bereiche gegliedert (Aufschrift, A, B und C Blatt).

Grunbuchauszug - Wie sieht ein Grundbuchauszug aus?

Grundbuch Aufbau: Kopf – Aufschrift – A1-Blatt, A2-Blatt, B-Blatt, C-Blatt

Die Aufschrift verrät den Namen der zuständigen Katastralgemeinde (KG-Nummer) der betroffenen Liegenschaft und die Einlagezahl (EZ).

Das A Blatt enthält alle für die Liegenschaft wichtige Daten, vor allem die Größe, Adresse, Benutzbarkeit u Benutzungsart und Rechte, die am Grundstück haften.

Das B Blatt regelt das Eigentumsverhältnis der Liegenschaft. Hier stehen alle Eigentümer der Immobilie sowie ihre Adressen und die prozentuellen Anteile an der Immobilie.

Das C Blatt, auch Lastenblatt genannt, zeigt die Belastungen der Liegenschaft, zum Beispiel vorgetragene Pfandrechte oder Vorverkaufsrechte. Gibt es keine Lasten, so ist das C Blatt leer.

Alle Urkunden, die eine Grundlage für die Grundbucheintragung waren, befinden sich in einer separaten Urkundensammlung und sind nicht im Grundbuchauszug selbst aufgeführt.

Wie sieht ein eingetragenes Pfandrecht aus?

Grundbuchauszug Pfandrecht

Grundbuchauszug eingetragenes Pfandrecht

https://www.ovi.at/recht/wohnungseigentum/das-grundbuch

https://www.jusline.at/abfrageservices/grundbuch-praxiswissen

 

Seit dem 01.04.2012 gilt die Immobilienertragsteuer. Ihr unterliegen sämtliche Veräußerungsgewinne (Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös) aus dem Verkauf von Immobilien. Allerdings besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, von dieser Steuer befreit zu werden. Die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung.

Wie hoch ist die Immobilienertragsteuer?

Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen der Immobilienertragsteuer. Seit 2016 beträgt die ImmoEst  30% vom Veräußerungsgewinn.

Wann kommt die Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilien zum Tragen?

Steuerfrei ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich bei dem zur Veräußerung stehendem Objekt um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt.

Was gilt als Hauptwohnsitz?

Als Hauptwohnsitz gilt nicht ausschließlich die polizeiliche Meldung, wie oft angenommen wird. Diese wird meist nur als Indiz herangezogen. Vielmehr ist zu beachten, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betroffenen Person liegt bzw. zu welchem Ort diese die engsten wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen pflegt.

Gleich gehen wir auf die 2 steuerfreien Veräußerungsmöglichkeiten ein. Davor noch eine Werbung in eigener Sache.

Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen oder Ihre Wohnung vermieten wollen und einen vertrauenswürdigen, seriösen und kompetenten Immobilienmakler in Wien suchen, freut sich Immobilienmakler und Baumeister DI Brehm über Ihre Anfrage.

Neben der klassischen Immobilienvermittlungsleistung bieten wir unseren Kunden auch an, Ihre Immobilie zeitnah und preiswert in einen präsentierfähigen Zustand zu bringen. Danach vermarkten wir Ihre Immobilie professionell und finden Ihnen schnell einen Käufer oder bonitätsstarken Mieter.

Schreiben Sie uns eine E-Mail an office@brehm.at oder rufen Sie einfach Herrn DI Brehm an 0664 / 544 58 78

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme und vereinbaren mit Ihnen bei Bedarf gerne ein Beratungsgespräch in Ihrer Immobilie!

Für die Hauptwohnsitzbefreiung gibt es zwei wesentliche Regelungen.

2-Jahres-Regelung:

Folgende spezifische Kriterien/Fristen werden vorausgesetzt:

  • Ab Anschaffung (Erlangen der Verfügungsgewalt) oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung (Vertragsabschluss) muss die Liegenschaft ununterbrochen als tatsächlicher Hauptwohnsitz gedient haben
  • Zwischen Anschaffung und Veräußerung müssen außerdem mindestens zwei Jahre liegen
  • Es gilt eine Toleranzfrist von einem Jahr sowohl für die Begründung des Hauptwohnsitzes als auch für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes.
  • Eine Unterbrechung der Nutzung als Hauptwohnsitz sowie die (auch nur kurzfristige) Vermietung oder gewerbliche Nutzung von mehr als 1/3 der Gesamtnutzfläche führt zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung.
  • Wird die Liegenschaft unentgeltlich erworben (Schenkung oder Erbschaft) besteht in KEINEM Fall Anspruch auf Befreiung durch die 2-Jahres-Regelung.

5-aus-10-Regelung:

Bei dem fünfjährigen Befreiungstatbestand ist die Regelung im Vergleich zum zweijährigen Befreiungstatbestand einfacher.

  • Hier ist spezifisch lediglich vorausgesetzt, dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung für mindestens 5 Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz vorgelegen hat.
  • Ein unentgeltlicher Erwerb (Erbschaft oder Schenkung) mindert den Anspruch auf Befreiung durch die 5 aus 10-Regelung nicht. Weiterst zählen Hauptwohnsitzzeiten vor dem unentgeltlichen Eigentumserwerb mit.
  • Es gilt eine Toleranzfrist für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes von bis zu einem Jahr nach Veräußerung.

Allgemeine Grundvoraussetzungen in beiden Fällen:

  • das Bestehen eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
  • das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes innerhalb der jeweiligen Fristen,
  • die Erfüllung der Kriterien durch den Veräußerer/Eigentümer selbst und

die unbedingte Aufgabe der Liegenschaft als Hauptwohnsitz

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch, wenn Sie beabsichtigen Ihre Immobilie zeitnah, sicher, sorgenfrei und zu einem guten Preis zu verkaufen!

Immobilienertragsteuer Berechnung: Hier finden Sie hier Beispiele für die ImmoEst Berechnung

Beispiel einer Hauptwohnsitzbefreiung:

Herr A kauft sich im Juni des Jahres X1 ein Haus im Ort B. Er zieht wenige Monate später dort mit seiner ganzen Familie ein, arbeitet in B und erledigt alle Geschäfte des täglichen Lebens dort.

Anfang X2 meldet er seinen Hauptwohnsitz in B.  Schon im August X2 muss Herr A aufgrund einer geschäftlichen Tätigkeit für 5 Monate in den 300km weit entfernten Ort C ziehen. Dort meldet er auch gleich seinen Hauptwohnsitz an, und meldet sich in B mit Nebenwohnsitz an. Seine Familie bleibt in B und Herr A kommt auch oft am Wochenende nach B.

Nach 5 Monaten zieht Herr A im Juni X2 wieder nach B zurück und meldet seinen Hauptwohnsitz wieder hierher um.

Im Jänner X4 beschließen er und seine Frau umzuziehen und sehen sich nach einem passenden neuen Heim um. Nach ein paar Monaten finden sie in D ein schönes Haus und ziehen um. Sie melden ihren Hauptwohnsitz um und beauftragen einen Makler ihr altes Haus in B zu verkaufen. Trotz großer Bemühungen werden sie das Haus nicht los und erst Mitte X6 können sie es zum gewünschten Preis verkaufen.

Nun stellt sich aber die Frage, ob die Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs 2 EstG zu greifen kommt oder nicht. Dazu ist nun zu prüfen, ob entweder die 5-aus-10-Regel oder die 2-Jahres-Regel angewendet werden kann. Es lässt sich schnell feststellen, dass von Ersterer nicht Gebrauch gemacht werden kann. Nun stellt sich die Frage. Ob die 2-Jahres-Regel gilt.

Erst wirkt es, als ob der Hauptwohnsitz aufgrund der vorübergehenden Arbeit in C nicht durchgehend bestanden hätte. Von der Finanzverwaltung wird auch immer gerne diese polizeiliche Wohnsitzmeldung als Maßstab herangezogen.

Allerdings lässt sich die Frage nach dem Hauptwohnsitz auch über das „Innehaben eines Heimes“ und „den Mittelpunkt der Lebensinteressen“ beantworten. Dies soll heißen, dass der Hauptwohnsitz der Ort ist, zu dem man die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. In Herrn A‘s Fall wäre dies der Ort B, wo seine Familie und Freunde leben und er sich auch oft am Wochenende aufhielt. Somit lag durchgehend ein Hauptwohnsitz in B vor und  §30 Abs 2 EstG kann in Anspruch genommen werden.

Nun muss nur noch über die Toleranzfrist gesprochen werden. Während der Fall, dass der Hauptwohnsitz erst nach dem Verkauf der Immobilie umgemeldet wird, geregelt ist, ist dies umgekehrt weitaus weniger evident. Prinzipiell argumentieren der VwGH  und das BFG aber, dass, sofern ein Zusammenhang zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Verkauf liegt, die Toleranzfrist überschritten werden darf.

Konkret bedeutet das, dass zur Prüfung der Hauptwohnsitzbefreiung nicht einfach pauschal der polizeiliche Hauptwohnsitz herangezogen werden kann, sondern stets der Einzelfall genau zu betrachten ist. Auch die Toleranzfrist ist juristisch nicht streng geregelt, sondern kann ebenfalls im Einzelfall verlängert werden.

Laden Sie sich den Text als PDF herunter.

Quelle:

Patloch-Kofler, Alexandra/ Florian Petrikovics: Der aktuelle Fall. Häufige Fallstricke in Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzbefreiung. In: immoaktuell, 5/2019, 212/213.

Kennen Sie jemanden, der seine Wohnung verkaufen oder seine Wohnung vermieten will? Immobilienmakler geben Geld für Marketing aus. Tippgeberprovisionen sind Teil des Marktingbudgets von Immobilienmakler Brehm. Ihr Tipp ist uns daher Geld wert.

Sie haben in Erfahrung gebracht, dass ein Bekannter, Nachbar, Freund oder Verwandter seine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte?

Höhe der Tippgeber-Provision bei Immobilienmakler Brehm

Die Höhe der Tippgeberprovision ist Vereinbarungssache und Immobilien abhägig. 

Schreiben Sie uns eine E-Mail an office@brehm.at oder rufen Sie einfach Herrn DI Brehm an 0664 / 544 58 78

Damit Sie die Tippgeber-Provision erhalten, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Der beabsichtigte Verkauf der Immobilie darf uns noch nicht bekannt sein.
  • Die Immobilie sollte noch nicht öffentlich (im Internet bzw. Zeitungen) angeboten werden.
  • Der Verkäufer schließt mit uns einen Alleinvermittlungsauftrag für mindestens 3 Monate ab.
  • Erfolgreiche Vermittlung der Immobilie durch Immobilienmakler Brehm

An welcher Immobilien Tippgeber Information haben wir besonders Interesse? Wir sind für Tippgeber dankbar die Informationen haben über ….

  • Eigentümer, die Ihre Wohnung in Wien verkaufen wollen,
  • Eigentümer, die Ihr Grundstück in Wien verkaufen wollen,
  • Eigentümer, die Ihr Haus in Wien verkaufen wollen,
  • Eigentümer, die Ihre Wohnung in Wien vermieten wollen
  • Beim Verkauf suchen wir auch Wohnungen, Baugrundstücke, Häuser, die bis zu einer Autostunde von Wien entfernt sind. (Klosterneuburg, Bisamberg, Langenzersdorf, Baden, Mödling, aber auch in Salzburg haben wir schon zahlreiche Wohnungen verkauft)

Diskreter Tipp oder ausgesprochene Empfehlung

  • Geben Sie uns bei der Abgabe des Tipps bekannt, ob Ihr Tipp diskret – ohne dass wir Sie als Quelle bekannt geben – behandelt werden soll, oder ob Sie uns dem Eigentümer empfohlen haben und wir uns bei der Kontaktaufnahme auf Sie berufen können.

Vielleicht sind Sie von einem Immobilienbesitzer, der beabsichtigt seine Immobilie zu verkaufen, gefragt worden, ob Sie einen guten und vertrauenswürdigen Immobilienmakler empfehlen können. Empfehlen Sie Immobilienmakler DI Brehm. Herr Brehm beruft sich bei der Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer auf Ihre Empfehlung.

KONTAKT:

Kontaktieren Sie Herrn DI Brehm persönlich unter 06645445878 oder füllen Sie unser Kontaktformular Tippgeberprovision schriftlich aus und Herr Brehm meldet sich dann anschließend bei Ihnen.

Wir bestätigen Ihnen nach Erhalt der Adresse kurzfristig per E-Mail, dass Sie uns den Tipp für diese Adresse gegeben haben. Weiters informieren wir Sie, sobald der Vermittlungsauftrag vom Eigentümer unterschrieben wurde. Wir informieren Sie sobald wir die Immobilie erfolgreich vermittelt haben und bezahlen Ihnen die Tippgeberprovision aus. Sie benötigen eine schriftliche Vereinbarung mit Unterschrift und Stempel? Kein Problem, einen Vertrag lassen wir Ihnen bei Bedarf zukommen. Bisher reichte unsere E-Mail Bestätigung den Tippgebern.

Tippgeber für Immobilienbewerter und Immobiliengutachter

Sie sind im Bereich der Immobilienbewertung tätig und Ihr Kunde will die von Ihnen bewertete Immobilien mit einem erfahrenen und vertrauenswürdigen Immobilienmakler verkaufen? Wenn Sie gefragt werden, ob Sie einen Immobilienmakler empfehlen können, empfehlen Sie Herrn DI Brehm. Wir haben regelmäßig Anfragen für Immobilienbewertungen, die wir an Immobilienbewerter weitergeben. Natürlich bevorzugt an solche, die uns auch Aufträge zur Immobilienvermittlung zukommen lassen.

Steuerberater und Rechtsanwälte bei beabsichtigten Liegenschaftsverkäufen

Wir arbeiten auch gerne diskret und vertrauenswürdig mit Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammen.

 

Kontaktieren Sie uns wenn Sie jemanden kennen, der seine Immobilie verkaufen oder vermieten will und holen Sie sich Ihre Provision!

 

 

Gewerbeordnung 1994 § 137a

 

Einleitung / Überblick

Immobilienexperte und Baumeister Brehm gibt Ihnen im Folgenden Tipps zu den benötigten Unterlagen beim Erwerb und der Veräußerung einer Wohnung. Beim Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung treten häufig die gleichen Fragen auf, zum Beispiel:

  • Was ist beim Kauf und Verkauf einer Eigentumswohnung zu beachten?

  • Welche Unterlagen sollten beim Kauf einer Eigentumswohnung überprüft werden?

  • Muss ich beim Verkauf meiner Wohnung einen Energieausweis vorlegen?

  • Woher bekomme ich einen Grundriss meiner Wohnung?

Wohnung verkaufen ist Vertrauenssache. Es ist wichtig, einen ehrlichen, kompetenten und vertrauenswürdigen Immobilienmakler beim Immobilienerwerb und bei der Immobilienveräußerung an seiner Seite zu haben.

Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen wollen und einen seriösen, erfahrenen Makler in Wien suchen, freut sich Immobilienmakler und Baumeister DI Brehm über Ihre Anfrage:
Wohnung verkaufen mit Brehm Immobilien

Wenn Sie eine Eigentumswohnung käuflich erwerben wollen, bieten wir Ihnen gerne unsere Immobilienkauf-Beratung an:
Beratung Immobilienkauf

Neben der klassischen Immobilienvermittlungsleistung bieten wir unseren Kunden auch an, ihre Immobilie zeitnah und preiswert in einen präsentierfähigen Zustand zu bringen. Danach vermarkten wir die Immobilie professionell und finden schnell einen Käufer.

Schreiben Sie uns eine E-Mail an office@brehm.at oder rufen Sie Herrn DI Brehm direkt an: 0664 / 544 58 78.


Checkliste für den Wohnungskauf und -verkauf und benötigte Unterlagen

Der Grundbuchsauszug

Wesentlich beim Wohnungskauf ist der Grundbuchsauszug.

a) Ist Wohnungseigentum begründet?
In der Aufschrift des Grundbuchauszugs gibt es den Hinweis, ob Wohnungseigentum begründet ist.

b) Wer ist der Wohnungseigentümer?

c) Gibt es einen Mehrheitseigentümer im Haus?
Im Wohnungseigentum werden viele Entscheidungen von der Mehrheit der Eigentümergemeinschaft getroffen. Wenn es im Haus einen Mehrheitseigentümer gibt, entscheidet dieser z. B. über die ordentliche Erhaltung der Liegenschaft oder die Bestellung des Hausverwalters.

d) Welche Belastungen sind eingetragen und inwiefern haben diese Auswirkungen auf den zukünftigen Wohnungseigentümer?


Der Wohnungsgrundriss – Handelt es sich um den baubewilligten Grundriss?

Die wesentliche Frage ist: Handelt es sich bei dem vom Verkäufer bzw. Makler zur Verfügung gestellten Grundriss um den baubewilligten Grundriss, der bei der Behörde (in Wien Magistratsabteilung 37) aufliegt?

Überprüfen Sie insbesondere bei Altbauten, ob es sich um den original baubewilligten Grundriss mit den angegebenen m² handelt. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass es sich um den baubewilligten Grundriss handelt. Den baubewilligten Grundriss können Sie in Wien bei der MA 37 einsehen und Kopien anfertigen.


Monatliche Vorschreibung der Hausverwaltung

Überdurchschnittlich hohe Betriebskosten, Rücklagenvorschreibungen und Heizkostenakonto haben Einfluss auf den Marktwert der Wohnung.


Wohnungseigentumsvertrag

Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehung der Wohnungseigentümer zueinander. Es kann festgehalten sein, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft (Beiträge zum Instandhaltungsrücklage, Betriebskosten) nach einem Nutzflächenschlüssel erfolgen.

Im Wohnungseigentumsvertrag ist oft geregelt, wer für die Instandhaltung der Fenster zuständig ist. Ist dies nicht geregelt, ist die Gemeinschaft zuständig.

Den Wohnungseigentumsvertrag bekommen Sie von der Hausverwaltung und beim Grundbuch im Urkundenarchiv.


Nutzwertgutachten, Nutzwertfestsetzung, Parifizierung

Die Nutzwertberechnung bestimmt das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer untereinander. Grundlage der Berechnung ist die Nutzfläche.

Die Berechnung erfolgt durch für den Hochbau zuständige Ziviltechniker oder Sachverständige für das Immobilienwesen.


Protokoll der letzten Wohnungseigentumsversammlungen

In den Protokollen können Sie nachlesen, welche Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft aktuell beschlossen wurden. Sie erfahren, ob größere Sanierungen im Haus anstehen und wie die Wohnungseigentümer dazu stehen.

Meistens werden Sie auch über den aktuellen Stand der Reparaturrücklage informiert.


Vorausschau der Hausverwaltung

Die Vorausschau ist für den Wohnungskäufer wesentlich, da die Hausverwaltung Erhaltungsarbeiten ankündigen muss, die in absehbarer Zeit anfallen und über die laufende Instandhaltung hinausgehen. Auch geplante Verbesserungsmaßnahmen sind bekannt zu geben.

Die Hausverwaltung erstellt die Vorausschau jedes Jahr bis Jahresende und bringt diese schriftlich den Wohnungseigentümern zur Kenntnis. Sie sollten die Vorausschau unaufgefordert zugesendet bekommen oder jederzeit anfordern.


Energieausweis

Beim Verkauf der Eigentumswohnung muss der Verkäufer einen maximal 10 Jahre alten Energieausweis vorlegen.

Die Hausverwaltung ist verpflichtet, einen Energieausweis bereitzustellen, sofern kein Mehrheitsbeschluss dagegen vorliegt. Sollte die Hausverwaltung keinen Energieausweis bereitstellen, können wir bei einem Verkaufsauftrag kurzfristig einen kostenlosen Energieausweis bereitstellen.


Aktueller Stand der Reparaturrücklage

Der aktuelle Stand der Reparaturrücklage sollte im Protokoll der letzten Wohnungseigentümerversammlung oder der Vorausschau der Hausverwaltung angegeben sein.

Fehlt der Eintrag oder wurden in der Zwischenzeit größere Sanierungsarbeiten durchgeführt, sollte der aktuelle Wert bei der Hausverwaltung angefragt und beim Verkauf angegeben werden.


Interne Verlinkungen – Service & Beratung

Wenn Sie Ihre Wohnung in Wien verkaufen möchten und professionelle Unterstützung wünschen:
Wohnung verkaufen mit Brehm Immobilien

Für Informationen und Beratung rund um den Wohnungskauf:
Beratung Immobilienkauf

Laden Sie sich den Text Checkliste Wohnungskauf & Wohnungsverkauf – Tipps & Unterlagen als PDF runter: checkliste-wohnungskauf-wohnungsverkauf-brehm-immobilien