Haustiere & Wohnung – Sind Haustiere in der Wohnung erlaubt?

„Ist ein Haustiere in der Wohnung erlaubt?“ – Ist eine oft gestellt Frage bei der Wohnungssuche. Meist herrscht Unklarheit bezüglich dieses Themas. Doch seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs im Jahr 2010 steht fest, dass ein generelles Verbot der Haltung von Haustieren in Wohnungen im Mietvertrag nicht mehr zulässig ist.

Laut dem Entscheidungstext 1Ob73/10i führt ein Verbot der generellen Haustierhaltung in Wohnungen (im Speziellen in Mietwohnungen) – ohne sachliche Rechtfertigung – zu einer gröblichen Benachteiligung des Mieters. Eine gröbliche Benachteiligung (iSv § 879 Abs 3 ABGB) liegt dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht gerechtfertigtem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht.

Welche Haustiere in der Wohnung sind erlaubt?

Die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen ist ohne weitere Nachfrage erlaubt.
Unter die Kategorie Kleintiere fallen Tiere, von denen keine Beeinträchtigung ausgeht, so wie Meerschweinchen, Hamster, Kaninchen, Zierfische, Ziervögel, kleine Schildkröten und ähnliche Tiere.
Findet sich im Mietvertrag keine Haustier-Klausel, dann ist die Haltung von wohnungsüblichen Tieren sowie Katzen und Hunden ebenfalls erlaubt.

Haustier in Mietwohnung – Haustierverbotsklauseln im Mietvertrag

Grundsätzliche Mietvertragsformulierungen wie „dem Mieter ist es nicht gestattet Haustiere zu halten“ sind laut neuem Recht unwirksam, da es laut dem Bundes Gerichtshof nicht die nach § 9 I AGB-Gesetz geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtige.
Eine formularmäßige Verbotsklausel, die nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist daher grundsätzlich als gröblich benachteiligend zu qualifizieren.

Hunde für Wohnung?

Doch beinhaltet der Mietvertrag individuelle Klauseln, die spezifische Gattungen wie Hunde oder Katzen, oder sogar einzelne Rassen wie z.B. ‚Kampfhunde‘ ausschließen, sind diese definitiv wirksam, da in diesem Fall kein generelles Verbot von Haustieren ausgesprochen wird. Dennoch ist eine Begründung des Verbotes seitens des Vermieters erforderlich.

Es ist also ratsam Haustierverbotsklauseln, sofern diese im Mietvertrag enthalten sind, gewissenhaft zu Lesen, da seitens des Vermieters ein Anspruch auf Unterlassung besteht, wenn größere Tiere wie Katzen oder Hunde in der Wohnung trotz Verbot gehalten werden.

Kündigungsgrund Tierhaltung trotz mietvertraglichen Tierhaltungsverbot?

Der OGH hat in einer Entscheidung (2 OB 134/19y) festgehalten, dass das Halten von Tieren in einer Wohnung noch keinen Kündigungsgrund darstellt. Der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der bloßen Verletzung eines Tierhaltungsverbots kommt ohne zusätzliches besonderes wichtiges Interesse eines Vermieters an einem Verbot im Einzelfall den anderen im §30 Abs. 2 MRG angeführten Fällen an Bedeutung nicht nahe, weshalb die Verletzung eines Tierhaltungsverbots auch nicht wirksam im Sinne des §30 Abs 2 Z13 MRG als Kündigungsgrund vereinbart werden kann

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Höhere Kosten für Haustierhalter?

Es ist gesetzlich nicht erlaubt eine höhere Miete aufgrund Haustierhaltung zu verlangen.
Oft kommt es jedoch beim Auszug zu Streitigkeiten, wenn es um die Kautionsauszahlung geht.
In speziellen Fällen ist es dem Vermieter nämlich durchaus erlaubt Teile der Kaution einzubehalten, wenn ein nachteiliger Gebrauch der Wohnung aufgrund eines Haustieres nachgewiesen werden kann, der über die normale Abnützung hinausgeht z.B. Kratzspuren an Türstocken oder Urinflecken auf dem Parkett.

Haustier in Wohnung – Lärmbelästigung durch Haustiere

Gewöhnlich gilt in Mietwohnungen laut Hausordnung eine Nachtruhe zwischen 22:00 und 07:00 Uhr, diese gilt ebenso für Hautstiere. Wenn Nachbarn durch eine ständige und massive Lärmbelästigung durch Haustiere beeinträchtigt sind, egal ob tagsüber oder nachts, dann ist dies für den Vermieter Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Laut eines Urteils des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 327/98h) sind „Lärmentwicklungen mittelbare Immissionen, die insoweit verboten werden können, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, dabei ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigen Grundstückes zu achten.“ Bei der Beurteilung der Störungsintensität auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen.

Empfohlene Vorgangsweise bei beabsichtigter Haltung von Haustieren in Wohnungen

ist also zu empfehlen vor dem Einzug oder der Anschaffung eines Haustieres das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um allfällige Unklarheiten zu besprechen und Konflikten vorzubeugen.

Wir empfehlen unseren Kunden, bei Interesse an der Anmietung einer Wohnung, die mögliche Haustierhaltung im Vorfeld abzuklären. Wenn das nicht möglich ist, weil zum Beispiel der Makler oder der Vermieter erst verspätet reagieren und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt eventuell schon vergeben ist, empfehlen wir, am Mietanbot schriftlich zu vermerken, welches Haustier in der Wohnung gehalten werden wird. Nach der Mietanbotannahme ist dann darauf zu achten, dass im Mietvertrag nichts Gegenteiliges steht.

 

weiterführnde Links:

Tierhaltung kann nicht generell verboten werden

RIS Rechtssätze

Vergebührung Mietvertrag Österreich

Vergebührung Mietvertrag Wohnung in Österreich

Seit dem 11.11.2017 sind durch eine Änderung des Gebührengesetzes Verträge über die Miete von Wohnräumen gebührenfrei. Die Vergebührung für Mietverträge von Wohnungen in Österreich ist damit abgeschafft.

Siehe Gebührengesetz: §33 Tarife der Gebühren für Rechtsgeschäfte / Bestandsverträge.

Mit der Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2018 im Bundesgesetzblatt am 14.08.2018 wurden auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen, die beim Abschluss von Mietverträgen zu Wohnzwecken zur Absicherung des Vermieters abgegeben werden, abgeschafft.

Mietvertrag Vergebührung für Geschäftslokale

Weiter aufrecht bleibt die Vergebührung für Mietverträge von Geschäftslokalen bzw. gewerblich genutzten Objekten wie Garagenplätze.

Wie berechnet sich die Vergebührung Mietvertrag in Österreich?

Die Vergebührung eines Mietvertrages in Österreich beträgt 1 % des Wertes, der sich nach der Höhe des vereinbarten Entgeltes und der Dauer des Vertrages bemisst.

Es wird zwischen unbefristeten und befristeten Mietverträgen von Geschäftslokalen unterschieden.

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Vergebührung unbefristeter Mietverträge von Geschäftslokalen

Die Vergebührung berechnet sich nach dem dreifachen Jahreswert zuzüglich allfälliger Einmalleistungen (z. B. Investitionsablösen).

Beispiel: Bürovermietung (Geschäftsraummietvertrag), unbefristet:

  • Nettomiete: 1.000 €

  • Betriebskosten: 200 €

  • Umsatzsteuer: 240 €

  • Monatlicher Mietzins: 1.440 €

  • Jahreswert: 17.280 €

  • Vergebührung: 17.280 € × 3 Jahre × 1 % = 518,40 €

Die Vergebührung des unbefristeten Mietvertrages Geschäftslokals beträgt somit 518,40 €.

Vergebührung befristeter Mietverträge von Geschäftslokalen

Die Berechnung erfolgt nach der gesamten vereinbarten Zeit, wobei eine gesetzliche Höchstgrenze von 18-fachem Jahreswert gilt.

Beispiel: Bürovermietung, 10 Jahre befristet:

  • Nettomiete: 1.000 €

  • Betriebskosten: 200 €

  • Umsatzsteuer: 240 €

  • Monatlicher Mietzins: 1.440 €

  • Jahreswert: 17.280 €

  • Vergebührung: 17.280 € × 10 Jahre × 1 % = 1.728 €

Die Vergebührung beträgt 1.728 €.

Vergebührung Mietvertrag Parkplatz / Garage

Auch Mietverträge über Parkplätze und Garagen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen der Vergebührung.
Nur wenn die Gebührenbemessung den maßgeblichen Wert von 150 € nicht übersteigt, ist der Mietvertrag gebührenfrei.

Beispiel: Überschreitet der Jahreswert der wiederkehrenden Leistung 150 € (d. h. Mietzins des Stellplatzes mehr als 12,50 € pro Monat), ist der Mietvertrag zu vergebühren.


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