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    FAQ Immobilien

Häufig gestellte Fragen

bei Kauf / Verkauf und Miete / Vermietung von Häusern und Wohnungen

Als Immobilientreuhänder sind wir Vermittler zwischen unseren Auftraggebern, die eine Immobilie vermieten (verkaufen) wollen und unseren Kunden, die mieten (oder kaufen) wollen, und wahren die Interessen von beiden Seiten.

Hier finden Sie Antworten zu häufigen Fragen bei

Bei immobilienspezifischen Fragen berate ich Sie gerne in einem persönlichen, unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch.

Immobilientreuhänder DI Brehm

Vermietung

Häufige Fragen

Ganz wesentlich bei der Wohnungsvermietung ist die Suche und Auswahl eines guten Mieters. Aus jahrelanger Erfahrung wissen wir, worauf es bei der Mieterauswahl ankommt. Wir erkennen die verschiedensten Anzeichen, die erhöhte Vorsicht und gewissenhafte Überprüfung nach sich ziehen müssen. Wir empfehlen unseren Auftragnehmern nur jene Mieter, deren Bonität überprüft und für gut befunden worden ist.

Mietnomade

Als Mietnomade werden Personen bezeichnet, die vorsätzlich Mietverhältnisse eingehen mit der Absicht auf Dauer keine Miete zu bezahlen. Den Schaden den Mietnomaden hinterlassen können, ist gewaltig. Bis der Vermieter einen rechtskräftigen Räumungstitel erwirkt, vergehen zumindest mehrere Monate. Wenn der Mietnomade mit allen möglichen rechtlichen Schritten das Gerichtsverfahren in die Länge zieht, kann sich die Wohnungsfreimachung sogar über Jahre ziehen. Nicht selten ist die Wohnung dann übermäßig abgewohnt und stark sanierungsbedürftig

Hinsichtlich der Miethöhe gilt es den richtigen Wert so einzuschätzen, dass einerseits die Immobilie nicht unter dem Wert vermietet wird, und andererseits, dass die Immobilie nicht zu lange leer steht. Leerstand bedeutet für den Eigentümer neben fehlenden Mieteinnahmen auch Bezahlung laufender Kosten. Ein paar Monate Leerstand können durch eine geringfügig höhere Miete oft nicht mehr kompensiert werden, da die Verweildauer der Mieter in der Immobilie in vielen Fällen dafür nicht ausreicht.

  • Wir verfügen über eine Datenbank von in den letzten Jahren in Wien tatsächlich abgeschlossenen Mietverhältnissen. Mit Hilfe der Datenbank und auch aufgrund der jahrelangen Erfahrung können wir eine realistisch erzielbare Miethöhe in einem Ihrer Immobilie adäquaten Vermarktungszeitraum einschätzen.
  • Bedenken Sie auch, je attraktiver die Konditionen der Anmietung einer Wohnung am Markt sind, desto eher kann Ihnen in absehbarer Zeit ein guter, bonitätsstarker Mieter präsentiert werden. Wenn Sie die Immobilie am oberen Ende der maximal erzielbaren Miete positionieren, dauert die Verwertung lange (langer Leerstand, entgangene Mieteinnahmen, laufende Kosten) und die Mieterauswahl ist aufgrund der geringen Nachfrage äußerst beschränkt. Bei am oberen Ende der Preisspanne angesiedelten Miethöhen verbleiben die Mieter im Regelfall tendenziell kürzer in der Wohnung.

Können Sie aufgrund der gesetzlichen Mietzinsbestimmungen die Miethöhe frei vereinbaren? Welche Auswirkungen hat es, wenn Ihre Immobilie den gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften unterliegt und Sie die gesetzlich geregelte Mietzinshöhe unbeabsichtigt überschreiten? Wir beraten Sie gerne.

Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gibt es eine Mindestmietdauer. Wenn Sie eine geringere Mietdauer vereinbaren, gilt die Befristung nicht und Sie sehen sich mit einem unbefristeten Mietverhältnis konfrontiert. Es gibt mehrere Faktoren, die bei der Auswahl der Mietdauer berücksichtigt werden sollten, die im Einzelfall zu besprechen sind.

Ihre Wohnung ist möbliert oder teilmöbliert? Ist es für die Vermietung ratsam, die Möbel in der Wohnung zu belassen oder die Wohnung leer zu räumen? Das hängt von mehreren Faktoren ab. Lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten.

Wir empfehlen, die Wohnung generell in best möglichem Zustand zu präsentieren. Das heißt im Regelfall, ausgemalt und endgereinigt. Es gibt aber auch Fälle, wo der Aufwand und die Kosten nicht dafür stehen. Lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten.

Ist es sinnvoll, die Immobilie wie Sie liegt und steht zur Vermietung anzubieten oder sollen vorher Adaptionen durchgeführt werden? In welchem Verhältnis stehen die Kosten der Adaption zur Höhe der erzielbaren Miete? Welche Auswirkung können Adaptionen auf die Vermarktungsdauer und auf Qualität der Mietinteressenten haben? Lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten.

Sie wollen nicht jeden x-beliebigen Mieter? Sie haben ein Anforderungsprofil für Mietinteressenten? Teilen Sie es uns mit und wir suchen einen passenden Mieter für Ihre Immobilie.

Sie haben die Befürchtung, dass der Mieter sich die Immobilie nicht leisten kann?

Bevor dem Eigentümer ein Mieter von uns präsentiert wird, wird ein Einkommensnachweis (im Regelfall Gehaltszettel der letzten drei Monate) verlangt, der dem Mietanbot beiliegt. Bei Bedarf bzw. bei Verdacht auf falsche Angaben werden die Angaben der Mietinteressenten überprüft. In der Vergangenheit wurden schon einige Interessenten überführt, falsche Angaben gemacht zu haben. Dadurch konnten den Immobilieneigentümern im Vorfeld langwierige Unannehmlichkeiten und finanzieller Schaden erspart werden.

Kann dem derzeitigen Mieter der Mietvertrag noch einmal verlängert werden, ohne dass es ein unbefristeter Mietvertrag wird?

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist das prinzipiell möglich, der Vermieter muss aber zumindest um 3 Jahre verlängern.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage verlängert sich der befristete Mietvertrag einmalig um 3 Jahre. Danach wird, wenn dann das Mietverhältnis nicht beendet oder durch einen schriftlichen Mietvertrag verlängert / erneuert wird, das Mietverhältnis zum unbefristeten Mietverhältnis.

Seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs im Jahr 2010 steht fest, dass ein generelles Verbot der Haltung von Haustieren im Mietvertrag nicht mehr zulässig ist. Die Haltung von Kleintieren in Mietwohnungen ist ohne weitere Nachfrage erlaubt. Im Mietvertrag vereinbarte Ausnahmen sind nur begründet für bestimmte Rassen rechtswirksam.

Nähere Information zum Thema „Haustiere in Mietwohnungen“ finden Sie hier.

Alleinvermittlungsauftrag

Was ist ein Alleinvermittlungsauftrag?

Im § 14 des Maklergesetzes ist der Alleinvermittlungsauftrag geregelt.

(1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.

(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.

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Beim Alleinvermittlungsauftrag hat der beauftragte Immobilienmakler das exklusive Recht auf die Vermittlung der Immobilie. Das bedeutet, dass der Auftraggeber kein weiteres Maklerbüro mit der Vermittlung dieser Immobilie beauftragt. Hat der Auftraggeber entgegen den vertraglichen Vereinbarung noch einen anderen Makler eingeschaltet und konnte dieser einen Kaufvertrag oder Mietvertrag erwirken, steht dem Makler mit dem Alleinvermittlungsauftrag trotzdem ein Honorar zu. Auch wenn der Auftraggeber die Immobilien privat vermitteln konnte oder wenn er sich unerwartet gegen eine Vermietung oder einen Verkauf entscheidet steht dem Makler mit Alleinvermittlungsauftrag ein Honorar zu.